Masterstudium Soziologie (Version 2014)
Studienplan
Rechtliche Grundlage für das Masterstudium Soziologie ist das im Mitteilungsblatt der Universität Wien am 26.03.2014 veröffentlichte Curriculum. Im Curriculum sind alle Bestimmungen zum Studium - angefangen beim Qualifikationsprofil über die zu absolvierenden Module bis hin zur Prüfungsordnung - festgehalten. Lesen Sie bitte den vollständigen Studienplan gründlich durch:
Studienplan: konsolidiert in der aktuell gültigen Fassung. Quelle: Website der Curricularkommission.
Vollständige Druckversion (Original pdf)
Geringfügige Curricularänderung 2016 Diese betrifft vorrangig die Bezeichung der Abschlussprüfung und kleine formale Veränderungen und hat keine Auswirkungen auf die zu absolvierenden Leistungen.
Geringfügige Curricularänderung 2022 Diese betrifft vorrangig §3 des Studienplans (Zulassungsverfahren) sowie eine geringfügige Änderung in der Textpassage zu den Forschungsspezialisierungen.
Nachfolgend ein gekürzter Auszug:
§ 2 Dauer und Umfang
(1) Der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Soziologie beträgt 120 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von vier Semestern.
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§ 5 Aufbau – Module mit ECTS-Punktezuweisung
(1) Überblick
- Pflichtmodul Soziologische Theorien: Vergleich, Anwendung und Entwicklung 12 ECTS
- Pflichtmodul Angewandte Methoden und Forschungsstrategien 12 ECTS
- Pflichtmodul Forschungsspezialisierung: Einführung und Überblick 6 ECTS
- Pflichtmodul Forschungsspezialisierung 26 ECTS
- Pflichtmodul Master-Arbeits-Seminare 8 ECTS
- Pflichtmodul Soziologische Erweiterung (Theorien, Methoden, Forschungsspezialisierung 12 ECTS
- Pflichtmodul Projektmanagement, Wissenschaftliches Arbeiten und Kommunikation 8 ECTS
- Masterarbeit 30 ECTS
- Masterprüfung 6 ECTS
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§ 6 Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit dient dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für die Studierende oder den Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
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§10 Prüfungsordnung
(3) Verbot der Doppelanerkennung Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die bereits für das als Zulassungsvoraussetzung geltende dreijährige Bachelorstudium absolviert wurden, können im Masterstudium nicht nochmals anerkannt werden.
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