Doktorat Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wurde mit dem Dr. rer. soc. oec. abgeschlossen.

Curricularänderung 2007 - Mitteilungsblatt (pdf)


Durchführung von Rigorosen am Institut für Soziologie


Das Rigorosum war die grundsätzlich öffentlich und mündlich durchgeführte kommissionelle Abschlussprüfung in den ausgelaufenen Doktoratsstudiengängen. Die Kandidat*innen hatten zunächst ihre Dissertation unter Berücksichtigung der Gutachten kurz darzustellen. Dafür waren 15 Minuten vorgesehen. Danach wurden sie von der Prüfungskommission "über die Dissertation und das damit zusammenhängende wissenschaftliche Umfeld" befragt.

Studienplan

Ziel des Studiums zum Erwerb des Doktorats der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist die Ausbildung der Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften beizutragen und dadurch den wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden. Die Absolventen und Absolventinnen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie in der Lage sind, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit einen Beitrag zur Forschung zu liefern, der in Form einer Dissertation vorzulegen ist und dem im jeweiligen Fach international üblichen Standard für eine wissenschaftliche Publikation entsprechen soll. Damit dieses vorrangige Ziel des Doktoratsstudiums von den Studierenden erlangt werden kann, ist im Rahmen des Studiums eine Basis der hierfür notwendigen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln. Dies beinhaltet insbesondere die Kenntnis und Diskussion der neueren Fachliteratur, deren Aufarbeitung eine wesentliche Voraussetzung für einen eigenständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung ist.

§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist der Abschluss eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiums an einer österreichischen Universität. Die Zulassung ist auch auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das dem Abschluss eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiums gleichwertig ist, und gemäß § 5 Abs. 3 FHStG auf Grund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges zulässig.

§ 2 Das Studium umfasst vier Semester. Die Gesamtstundenzahl beträgt 30 Semesterstunden (SSt). Es ist eine Dissertation abzufassen und ein Rigorosum abzulegen.

§ 3 (1) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

- Das Dissertationsfach. Das Teilrigorosum über das Dissertationsfach besteht aus zwei getrennten Teilen, einem Prüfungsteil über 8-12 Semesterstunden und einem kommissionellen Prüfungsteil über die Dissertation (Verteidigung der Dissertation), der nach der Approbation der Dissertation von einem aus drei Prüferinnen bzw. Prüfern bestehenden Prüfungssenat abzunehmen ist. Die Betreuerinnen bzw. Betreuer der Dissertation sollen diesem Senat nach Möglichkeit angehören. - Ein dem Dissertationsfach nahe verwandtes Fach im Umfang von 8-12 Semesterstunden. - Ein weiteres sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Fach, das das Dissertationsfach sinnvoll ergänzt, im Umfang von 4-8 Semesterstunden.

Insgesamt sind im Rahmen des Rigorosums zusätzlich zur Verteidigung der Dissertation Teilprüfungen über 24 Semesterstunden abzulegen. Der oder die Studierende hat das Recht, diese 24 Semesterstunden im Rahmen der durch Ziffer 1-3 gegebenen Grenzen frei auf die drei Prüfungsfächer zu verteilen. In jedem Prüfungsfach des Rigorosums ist die Teilprüfung in Form von Lehrver-anstaltungsprüfungen zu absolvieren. Die Teilprüfung in einem Fach ist bestanden, wenn der oder die Studierende positive Leistungsnachweise über die zu diesem Fach gehörigen Lehrveranstaltungen im vorgesehen Umfang vorlegt. Bei mehreren Lehrveranstaltungen ist die Fachnote das mit der Zahl der Semesterstunden gewichtete Mittel der Einzelnoten. Wenn dieser Durchschnitt keine ganze Zahl ist, dann ist die betreffende Fachnote auf die nächst größere ganze Zahl aufzurunden, wenn die Differenz zwischen dem gewichteten Mittel und der nächst kleineren ganzen Zahl größer als 0,5 ist. Ist diese Differenz kleiner oder gleich 0,5, dann ist die betreffende Fachnote auf die nächst kleinere Zahl abzurunden.

(2) Im Einzelnen wird von der Studiendekanin bzw. vom Studiendekan festgelegt, welche Lehrveranstaltungen den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern zuzurechnen sind. Nach Möglichkeit werden diese Lehrveranstaltungen der Studiendekanin oder dem Studiendekan von den Betreuerinnen bzw. Betreuern gem. § 5 Abs. 6 dieses Studienplans in Absprache mit der bzw. dem Studierenden vorgeschlagen.

§ 4 Zusätzlich zu den in § 3 erfassten Lehrveranstaltungen sind mindestens 4 Semesterstunden Forschungsprivatissimum aus dem Dissertationsfach sowie 2 Semesterstunden Lehrveranstaltungen nach freier Wahl erfolgreich abzulegen. Die 4 Semesterstunden Forschungsprivatissimum sind in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation zu absolvieren. Die Zustimmung des zuständigen akademischen Organs ist im Vorhinein einzuholen. Diese 6 Semesterstunden ergeben zusammen mit den 24 Semesterstunden des Rigorosums (§ 3 Absatz 1) die Gesamtstundenzahl von 30 Semesterstunden (§ 2).

Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat darauf hinzuwirken, dass bei den Terminen von Lehrveranstaltungen nach Möglichkeit auch den Bedürfnissen von außeruniversitär berufstätigen Studierenden entsprochen wird.

§ 5 (1) Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(2) Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendekanin bzw. der Studiendekan die Studierende bzw. den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitätslehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitätslehrer mit deren bzw. dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2, Z.1, lit.a bis e UOG 1993 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs.4 gleichwertig ist.

(6) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin bzw. des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen bzw. Universitätslehrern gemäß Abs. 4 bzw. 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.

(8) Beurteilt eine bzw. einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendekanin bzw. der Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die bzw. der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muss. Dieser bzw. diese hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(9) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluss über die Beurteilung einer positiven Dissertation, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

§ 6 Im Sinne des European Credit Transfer Systems werden dem Arbeitspensum einer bzw. eines Studierenden pro Semester 30 Anrechnungspunkte zugeteilt. Insgesamt ergeben sich 120 Anrechnungspunkte, von denen 60 Punkte der in § 2 genannten Gesamtstundenzahl entsprechen und die restlichen 60 Punkte der Dissertation.

§ 7 An die Absolventeninnen und Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad "Doktorin Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" bzw. "Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinisch "Doctor rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt "Dr.rer.soc.oec.", zu verleihen.

§ 8 Auf ordentliche Hörer und ordentliche Hörerinnen, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieses Studienplans begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten dieses Studienplans sind sie berechtigt, in der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters abzuschließen. Wird das Doktoratsstudium nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit dem neuen Studienplan zu unterstellen.

 

Qualifikationsprofil für das
Doktoratsstudium in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Die Tätigkeit von Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften besteht vor allem darin:

(i) theoretische Forschung in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich der Informatik zu betreiben

(ii) empirische Forschung in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu betreiben

(iii) in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu lehren.

Doktoren/innen der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sind hauptsächlich in folgenden Bereichen tätig:

- Forschungsinstitutionen und anderen postsekundären Bildungseinrichtungen
- Universitäten
- Forschungsabteilungen von Banken, anderen Unternehmungen, kommerziellen Organisationen
- Forschungsabteilungen internationaler Organisationen, wie beispielsweise OECD oder EU
- Forschungsabteilungen in staatlichen Institutionen
- Politik und Medien

Ziel des Doktoratsstudiums ist es, durch eigenständige wissenschaftliche Arbeit die Fähigkeit zu erlangen, im Bereich der Forschung sowie in der Analyse realer Problemstellungen Beiträge zu liefern.

Die Struktur des Studienplanes soll es den Studierenden ermöglichen, Teile des Studiums an international anerkannten ausländischen Universität zu absolvieren.